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News - Neuregelung des Jugendschutzgesetzes : Aus der BPjS wird die BPjM ...

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Heute hat das Bundeskabinett der Neuregelung des Jugendschutzgesetzes, die von Bundesministerin Bergmann vorgelegt wurde, zugestimmt. Die hat einige Folgen auch für die Computerspielszene. Die ehemals Bundesprüfstelle für jugendgefährende Schriften wird nach dem Gesetz zur Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

Wir geben euch den Wortlaut der Pressemitteilung wieder:

Mit der Jugendschutz-Neuregelung werden das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zu einem einheitlichen Jugendschutzgesetz (JuSchG) zusammengeführt. Bisher galt: Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit regelt den Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf Alkohol, das Rauchen von jungen Menschen unter 16 Jahren in der Öffentlichkeit sowie den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten und die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen und Filmvorführungen. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte behandelt den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Medien; d. h. Büchern, Zeitschriften, Tonträgern und Internet. Jugendgefährdende Medien werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert, um sie für Kinder und Jugendliche unzugänglich zu machen.

Die zentralen Punkte der Neuregelung des Jugendschutzgesetzes
  • Die bisher geltende Unterscheidung in Teledienste (Zuständigkeit des Bundes) und Mediendienste (Zuständigkeit der Länder) wird aufgehoben. Künftig wird zwischen Telemedien (alle neuen Medien) und Trägermedien (Offline-Medien: Bücher, Musik-CDs, Videokassetten, CD-ROMs und DVDs) unterschieden.
  • Analog zu der Alterskennzeichnung von Filmen und Videofilmen werden in Zukunft auch Computerspiele und Bildschirmspielgeräte mit einer Alterskennzeichnung versehen und für Kinder und Jugendliche nur entsprechend dieser Alterskennzeichnung freigegeben.
  • Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) kann alle herkömmlichen und auch alle neuen Medien indizieren. Die Bundesprüfstelle nimmt die Aufgabe wahr, jugendgefährdende Inhalte in Online-Medien mit Ausnahme des Rundfunks festzustellen. Sie hat dafür die Stellungnahme der "Kommission für Jugendmedienschutz" (KJM), der zentralen Aufsichtsstelle der Länder, einzuholen.
  • Das Indizierungsverfahren der Bundesprüfstelle wird neu geregelt. Künftig kann die Bundesprüfstelle auch ohne Antrag tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle aufgenommen werden.
  • Für Kinder und Jugendliche wird der Zugriff auf schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellung, verboten. Schon ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle sollen Trägermedien, die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt werden.
  • Zum bisher geltenden Verbot des Rauchens in der Öffentlichkeit für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren kommt ein Verbot der gewerblichen Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Zigarettenautomaten müssen so gesichert werden, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Zugang zu Zigaretten nicht möglich ist.
  • Werbefilme für alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nur noch für Jugendliche ab 16 Jahren freigegeben werden, damit junge Menschen nicht zum Alkohol- und Tabakkonsum animiert werden. Das heißt, diese Werbefilme dürfen im Kino nur Jugendlichen über 16 Jahren gezeigt werden.
Mit dieser Jugendschutz-Neuregelung passt der Bund den gesetzlichen Rahmen an die Erfordernisse insbesondere der Online-Medien an. Zeitgleich muss zur Neuregelung des Jugendschutzgesetzes ein neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft treten, um auch für die Länderzuständigkeiten eine einheitliche Rechtsgrundlage zu haben.

Deshalb musste die Neuregelung des Jugendschutzgesetzes in enger Abstimmung mit den Ländern geschehen. Bereits im letzten Jahr hat die Bundesregierung Gespräche mit den Ländern aufgenommen, um die Regelungen für die elektronischen Medien aufeinander abzustimmen. Im März dieses Jahres schließlich haben sich Bund und Länder auf Eckpunkte einer Neuregelung geeinigt.

Kompetenzen Bund und Länder im Jugendmedienschutz
  • Mit dieser Jugendschutz-Neuregelung passt der Bund den gesetzlichen Rahmen an die Erfordernisse insbesondere der Online-Medien an. Zeitgleich muss zur Neuregelung des Jugendschutzgesetzes ein neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft treten, um auch für die Länderzuständigkeiten eine einheitliche Rechtsgrundlage zu haben.
  • Deshalb musste die Neuregelung des Jugendschutzgesetzes in enger Abstimmung mit den Ländern geschehen. Bereits im letzten Jahr hat die Bundesregierung Gespräche mit den Ländern aufgenommen, um die Regelungen für die elektronischen Medien aufeinander abzustimmen. Im März dieses Jahres schließlich haben sich Bund und Länder auf Eckpunkte einer Neuregelung geeinigt.
  • Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder, der neu gefasst wird, schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den Online-Medien (Internet, Rundfunk).
  • Im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder wird wie im Jugendschutzgesetz des Bundes unterschieden zwischen Jugendgefährdung und Jugendbeeinträchtigung. Jugendgefährdende Angebote dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Bei jugendbeeinträchtigenden Angeboten müssen die Anbieter den Zugang von Kindern und Jugendlichen einschränken.
  • Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) indiziert jugendgefährdende Inhalte im Internet.
  • Verzahnungsregelungen stellen sicher, dass Bundes- und Ländereinrichtungen nach einheitlichen Kriterien entscheiden. Im Jugendmedienschutz gelten künftig einheitliche Schutzstandards.
  • Als zentrale Aufsichtsstelle auf Länderebene wird die "Kommission für Jugendmedienschutz" (KJM) neu geschaffen. Sie hat die Aufgabe, Jugendbeeinträchtigung zu beurteilen, darüber zu entscheiden und gegebenenfalls bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien eine Indizierung zu beantragen. Sie ist ferner für die Anerkennung von Einrichtungen der Selbstkontrolle zuständig.
  • Die freiwillige Selbstkontrolle wird gestärkt. Die Feststellung jugendbeeinträchtigender Inhalte und entsprechende Maßnahmen zum Jugendschutz werden so weit wie möglich Einrichtungen der Selbstkontrolle übertragen. Die Einrichtungen der Selbstkontrolle bedürfen einer staatlich kontrollierten Zertifizierung. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder, der neu gefasst wird, schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den Online-Medien (Internet, Rundfunk).
  • Im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder wird wie im Jugendschutzgesetz des Bundes unterschieden zwischen Jugendgefährdung und Jugendbeeinträchtigung. Jugendgefährdende Angebote dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Bei jugendbeeinträchtigenden Angeboten müssen die Anbieter den Zugang von Kindern und Jugendlichen einschränken.
  • Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) indiziert jugendgefährdende Inhalte im Internet.
  • Verzahnungsregelungen stellen sicher, dass Bundes- und Ländereinrichtungen nach einheitlichen Kriterien entscheiden. Im Jugendmedienschutz gelten künftig einheitliche Schutzstandards.
  • Als zentrale Aufsichtsstelle auf Länderebene wird die "Kommission für Jugendmedienschutz" (KJM) neu geschaffen. Sie hat die Aufgabe, Jugendbeeinträchtigung zu beurteilen, darüber zu entscheiden und gegebenenfalls bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien eine Indizierung zu beantragen. Sie ist ferner für die Anerkennung von Einrichtungen der Selbstkontrolle zuständig.
  • Die freiwillige Selbstkontrolle wird gestärkt. Die Feststellung jugendbeeinträchtigender Inhalte und entsprechende Maßnahmen zum Jugendschutz werden so weit wie möglich Einrichtungen der Selbstkontrolle übertragen. Die Einrichtungen der Selbstkontrolle bedürfen einer staatlich kontrollierten Zertifizierung.

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